Medrigkopfbahn mit Pisten, See, UVP-Feststellungsverfahren
Macht es wirklich noch Sinn, die Tiroler Berge so umzugestalten, dass sie unseren schitechnischen Bedürfnissen entsprechen oder sollten wir zumindest vor unberührten und eindrucksvollen Gratbereichen einen entsprechenden Respektabstand wahren?
Kann es wirklich sein, dass der Abtrag eines gesamten Felsgipfels (siehe Foto) als unerheblicher Eingriff im Sinne des UVP-Gesetzes angesehen werden kann?
Diese und viele weitere Fragen veranlassten die Tiroler Umweltanwaltschaft Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung zu erheben, der von keinen erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt ausgeht.
Stand des Verfahrens: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2018 wurde die Beschwerde der Tiroler Umweltanwaltschaft als unbegründet abgewiesen und ist daher ein Verfahren nach dem UVP-G 2000 nicht durchzuführen.